Urlaub ist wichtig, da er der Erholung dient. Das wird jeder verstehen, der sich auf den bevorstehenden Weihnachtsurlaub freut. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), das höchste deutsche Arbeitsgericht, hat jetzt eine Entscheidung getroffen, die für eine vorzeitige Bescherung sorgen kann: Urlaub verjährt nur, wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter darauf hingewiesen haben, dass sie einen Urlaub haben, der bei Nichtnutzung verfällt. Wenn dies nicht der Fall ist, können auch Ansprüche aus früheren Jahren geltend gemacht werden. Arbeitgeber können sich in solchen Fällen nicht auf die übliche dreijährige Verjährung nach nationalem Recht (§§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) berufen.