Urlaubsstunden zählen bei Mehrarbeitszuschlägen mit!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Auch bezahlte Urlaubsstunden müssen bei der Berechnung des Schwellenwerts für Mehrarbeitszuschläge berücksichtigt werden. Was bedeutet das für Ihre Überstunden?
📑 Inhaltsverzeichnis
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Auch bezahlte Urlaubsstunden müssen bei der Ermittlung des Schwellenwerts für Mehrarbeitszuschläge mitgezählt werden. Das bedeutet: Sie haben möglicherweise Anspruch auf höhere Zuschläge, als Ihr Arbeitgeber bisher gezahlt hat.
In diesem Artikel erfahren Sie, was das BAG-Urteil konkret bedeutet, wie Mehrarbeitszuschläge berechnet werden und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können.
Das BAG-Urteil: Was wurde entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt: Bei der Berechnung des Schwellenwerts für Mehrarbeitszuschläge müssen auch bezahlte Urlaubsstunden berücksichtigt werden. Viele Arbeitgeber hatten bisher nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezählt – und damit die Zuschläge zu niedrig berechnet.
Die Kernaussage des Gerichts
Das BAG stellte fest: Urlaubsstunden sind bezahlte Arbeitszeit und müssen daher bei der Ermittlung der Gesamtarbeitszeit berücksichtigt werden. Nur so kann festgestellt werden, ob der Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge überschritten wurde.
⚖️ Zentrale Feststellungen des BAG
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, da viele Arbeitgeber ihre Berechnungen nun anpassen müssen.
Sie glauben, Ihre Mehrarbeitszuschläge wurden falsch berechnet? Kontaktieren Sie uns per WhatsApp für eine Prüfung.
Was sind Mehrarbeitszuschläge?
Mehrarbeitszuschläge sind zusätzliche Vergütungen, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie über eine bestimmte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Sie sind zu unterscheiden von normalen Überstundenvergütungen.
Überstunden vs. Mehrarbeitszuschläge
🔍 Unterschied: Überstunden vs. Mehrarbeitszuschläge
Überstundenvergütung: Bezahlung für jede Arbeitsstunde, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Meist wird die normale Stundenvergütung gezahlt.
Mehrarbeitszuschlag: Zusätzliche Vergütung (Zuschlag), die erst ab einem bestimmten Schwellenwert greift. Beispiel: Ab der 41. Wochenstunde gibt es einen Zuschlag von 25% auf den normalen Stundenlohn.
Mehrarbeitszuschläge werden häufig in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Sie sollen Arbeitnehmer für besonders hohe Arbeitsbelastung kompensieren.
Typische Zuschlagsregelungen
Beispiele aus der Praxis:
- Ab der 41. Wochenstunde: 25% Zuschlag
- Ab 173 Monatsstunden: 30% Zuschlag
- Ab der 46. Wochenstunde: 50% Zuschlag
- Bei Nachtarbeit: zusätzliche 25% Zuschlag
Die konkreten Regelungen hängen vom jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ab.
Der Schwellenwert: Wann fallen Mehrarbeitszuschläge an?
Entscheidend für Mehrarbeitszuschläge ist der Schwellenwert: Ab welcher Gesamtarbeitszeit fallen die Zuschläge an? Genau hier liegt das Problem, das das BAG geklärt hat.
Wie wird der Schwellenwert ermittelt?
Der Schwellenwert bezieht sich auf die Gesamtarbeitszeit in einem bestimmten Zeitraum (Woche oder Monat). Die Frage war: Zählen Urlaubsstunden zur Gesamtarbeitszeit oder nicht?
💡 Beispiel: Schwellenwert 40 Wochenstunden
Tarifvertrag regelt: Ab der 41. Wochenstunde gibt es einen Zuschlag von 25%.
Vertraglich vereinbart: 38 Wochenstunden
Tatsächlich gearbeitet in Woche 1: 45 Stunden (2 Tage Urlaub à 7,6 Stunden = 15,2 Stunden Urlaub)
Falsche Berechnung (ohne Urlaub): 45 Stunden – 40 Schwellenwert = 5 Stunden mit 25% Zuschlag
Richtige Berechnung (mit Urlaub): 45 + 15,2 = 60,2 Gesamtstunden – 40 Schwellenwert = 20,2 Stunden mit 25% Zuschlag
Der Unterschied ist erheblich: Statt 5 Stunden haben Sie Anspruch auf Zuschläge für 20,2 Stunden!
Warum müssen Urlaubsstunden mitgezählt werden?
Das BAG argumentierte: Urlaub ist bezahlte Arbeitszeit. Während des Urlaubs erhalten Arbeitnehmer ihr normales Gehalt weiter – rechtlich werden sie so gestellt, als hätten sie gearbeitet.
Die rechtliche Argumentation
Das Gericht stellte fest:
⚖️ Rechtliche Begründung
Diese Argumente überzeugen: Urlaubsstunden sind Teil der Gesamtarbeitszeit und müssen daher bei der Schwellenwertberechnung berücksichtigt werden.

Praktische Berechnung mit Beispielen
Sehen wir uns konkrete Berechnungsbeispiele an, um das Prinzip zu verdeutlichen:
Beispiel 1: Wöchentliche Berechnung
📊 Beispielrechnung Woche
Ausgangslage:
• Vertraglich vereinbart: 40 Wochenstunden
• Zuschlagsregelung: Ab 40 Stunden → 25% Zuschlag
• Stundenlohn: 20 €
• In der Woche: 2 Tage Urlaub (16 Stunden) + 3 Tage gearbeitet (30 Stunden)
Falsche Berechnung (ohne Urlaubsstunden):
Gesamtstunden: 30 Stunden
Schwellenwert nicht erreicht → Kein Zuschlag
✓ Richtige Berechnung (mit Urlaubsstunden):
Gesamtstunden: 30 + 16 = 46 Stunden
Zuschlagspflichtig: 46 – 40 = 6 Stunden
Zuschlag: 6 × 20 € × 25% = 30 € zusätzlich!
Beispiel 2: Monatliche Berechnung
📊 Beispielrechnung Monat
Ausgangslage:
• Vertraglich vereinbart: 173 Monatsstunden
• Zuschlagsregelung: Ab 173 Stunden → 30% Zuschlag
• Stundenlohn: 22 €
• Im Monat: 10 Tage Urlaub (80 Stunden) + tatsächlich gearbeitet (120 Stunden)
Falsche Berechnung (ohne Urlaubsstunden):
Gesamtstunden: 120 Stunden
Schwellenwert nicht erreicht → Kein Zuschlag
✓ Richtige Berechnung (mit Urlaubsstunden):
Gesamtstunden: 120 + 80 = 200 Stunden
Zuschlagspflichtig: 200 – 173 = 27 Stunden
Zuschlag: 27 × 22 € × 30% = 178,20 € zusätzlich!
Die Beispiele zeigen: Die korrekte Berechnung kann zu erheblich höheren Zuschlägen führen!
Bedeutung für Arbeitnehmer
Das BAG-Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge oder Tarifverträge Mehrarbeitszuschläge vorsehen.
Wer profitiert von dem Urteil?
Besonders profitieren:
- Arbeitnehmer mit tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen
- Beschäftigte, die regelmäßig Überstunden leisten und Urlaub nehmen
- Arbeitnehmer in Branchen mit hohem Arbeitsaufkommen (Einzelhandel, Pflege, Logistik)
- Alle, deren Arbeitgeber bisher Urlaubsstunden nicht mitgezählt hat
Rückwirkende Ansprüche?
Ja! Sie können rückwirkend Nachzahlungen verlangen, wenn Ihr Arbeitgeber die Zuschläge falsch berechnet hat. Allerdings gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie können also maximal die letzten 3 Jahre zurückfordern.
⚠️ Wichtig: Verjährung beachten!
Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge verjähren in der Regel nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Zuschläge aus 2022 verjähren zum 31.12.2025. Handeln Sie also rechtzeitig, wenn Sie Nachzahlungen geltend machen möchten!
Was können Sie tun?
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Mehrarbeitszuschläge falsch berechnet wurden, sollten Sie aktiv werden:
📋 Checkliste: So gehen Sie vor
Musterbrief an den Arbeitgeber
Sie können Ihren Arbeitgeber wie folgt anschreiben:
Betreff: Nachforderung von Mehrarbeitszuschlägen
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen auch bezahlte Urlaubsstunden berücksichtigt werden müssen. Nach Prüfung meiner Gehaltsabrechnungen stelle ich fest, dass meine Mehrarbeitszuschläge in den letzten drei Jahren nicht korrekt berechnet wurden.
Ich fordere Sie auf, die Berechnung zu korrigieren und mir die Differenz nachzuzahlen. Eine detaillierte Aufstellung meiner Ansprüche füge ich bei.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir mit, bis wann ich mit der Nachzahlung rechnen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen
Das BAG-Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern erheblich. Die wichtigsten Erkenntnisse:
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
⚠️ Handeln Sie jetzt!
Sie glauben, dass Ihre Mehrarbeitszuschläge falsch berechnet wurden? Warten Sie nicht zu lange! Die Verjährungsfrist läuft, und mit jedem Jahr verlieren Sie Ansprüche.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung. Wir prüfen Ihre Gehaltsabrechnungen, berechnen Ihre tatsächlichen Ansprüche und helfen Ihnen bei der Durchsetzung.
⚖️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist unterschiedlich und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
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