Scheinselbstständigkeit: Mindestlohn für Volljuristin
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden: Auch eine Volljuristin in einem Yoga-Zentrum kann Arbeitnehmerin sein und hat Anspruch auf Mindestlohn. Erfahren Sie, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt und welche Rechte Sie haben.

📑 Inhaltsverzeichnis
- →Der Fall: Volljuristin im Yoga-Zentrum
- →Was ist Scheinselbstständigkeit?
- →Entscheidende Abgrenzungskriterien
- →Warnzeichen für Scheinselbstständigkeit erkennen
- →Rechtsfolgen bei festgestellter Scheinselbstständigkeit
- →Ihr Anspruch auf Mindestlohn
- →Sozialversicherungspflicht und Nachzahlungen
- →Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen
- →Praktische Handlungsempfehlungen
Sie arbeiten als “freier Mitarbeiter”, fühlen sich aber eher wie ein Angestellter? Sie haben feste Arbeitszeiten, arbeiten ausschließlich für einen Auftraggeber und sind eng in dessen Betriebsabläufe eingebunden? Dann könnten Sie scheinselbstständig sein – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen für Ihren Auftraggeber und wichtigen Ansprüchen für Sie.
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich einen Fall entschieden, der zeigt: Selbst eine hochqualifizierte Volljuristin, die in einem Yoga-Zentrum tätig war, wurde als Arbeitnehmerin eingestuft – mit der Folge, dass sie Anspruch auf Mindestlohn hatte. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt und welche Rechte Sie geltend machen können. Sie haben Fragen zu Ihrem Fall? Kontaktieren Sie uns per WhatsApp für eine schnelle Ersteinschätzung.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger (freier Mitarbeiter, Freelancer) tätig ist, die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit aber auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten. Der Begriff “Schein” bedeutet: Es wird der Anschein erweckt, es handle sich um eine selbstständige Tätigkeit – in Wahrheit handelt es sich aber um abhängige Beschäftigung.
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist nicht frei wählbar. Sie können sich nicht einfach vertraglich darauf einigen, dass jemand “Selbstständiger” ist, wenn die tatsächlichen Umstände dagegen sprechen. Das Gesetz knüpft an die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit an, nicht an vertragliche Bezeichnungen.
⚖️ Rechtlicher Hintergrund: Arbeitnehmerbegriff
Ein Arbeitnehmer ist nach § 611a BGB, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Zentrale Merkmale:
- Weisungsgebundenheit: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit bestimmen.
- Eingliederung: Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert.
- Persönliche Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer ist einem fremden Direktionsrecht unterworfen und trägt kein unternehmerisches Risiko.
Im Gegensatz dazu ist ein Selbstständiger frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit, arbeitet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, trägt das unternehmerische Risiko und ist nicht in fremde Arbeitsorganisation eingegliedert.
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Entscheidende Abgrenzungskriterien
Die Rechtsprechung hat zahlreiche Kriterien entwickelt, um Arbeitnehmer von Selbstständigen abzugrenzen. Kein einzelnes Kriterium ist allein entscheidend – es kommt auf die Gesamtbetrachtung aller Umstände an.
Arbeitnehmer vs. Selbstständiger: Die wichtigsten Unterschiede
✓ Arbeitnehmer
- •Weisungsgebunden (fachlich, örtlich, zeitlich)
- •Eingegliedert in Betriebsorganisation
- •Feste Arbeitszeiten
- •Kein eigenes unternehmerisches Risiko
- •Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt
- •Meist nur ein Auftraggeber
- •Festes Gehalt (unabhängig vom Erfolg)
- •Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung
- •Keine eigene Betriebsstätte
- •Keine eigenen Mitarbeiter
✓ Selbstständiger
- •Frei in Gestaltung der Tätigkeit
- •Eigene Arbeitsorganisation
- •Flexible Arbeitszeiten
- •Trägt unternehmerisches Risiko
- •Eigene Arbeitsmittel
- •Mehrere Auftraggeber möglich
- •Erfolgsabhängige Vergütung möglich
- •Kein Urlaubsanspruch
- •Eigene Betriebsstätte
- •Kann eigene Mitarbeiter beschäftigen
Die zentralen Prüfungskriterien im Detail
1. Weisungsgebundenheit
Das wichtigste Merkmal ist die Weisungsgebundenheit. Kann der Auftraggeber bestimmen, wie, wann, wo und in welcher Weise die Tätigkeit ausgeführt wird? Je stärker die Weisungsabhängigkeit, desto eher liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
💡 Praxis-Tipp: Weisungsgebundenheit erkennen
Typische Anzeichen für Weisungsgebundenheit sind:
- Sie müssen zu bestimmten Zeiten im Betrieb anwesend sein
- Ihr Auftraggeber gibt vor, wie Sie Ihre Aufgaben erledigen sollen
- Sie müssen sich krankmelden und Urlaub beantragen
- Sie können nicht frei entscheiden, für wen Sie arbeiten
2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Sind Sie in die betriebliche Organisation eingegliedert? Nutzen Sie die Räumlichkeiten, die Infrastruktur, die E-Mail-Adresse des Auftraggebers? Nehmen Sie an Teambesprechungen teil? Je stärker die Eingliederung, desto eher spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.
3. Unternehmerisches Risiko
Tragen Sie ein unternehmerisches Risiko? Selbstständige investieren eigenes Kapital, tragen das Risiko von Auftragsausfall, haften für Fehler und können Gewinne, aber auch Verluste erzielen. Arbeitnehmer erhalten hingegen ein festes Gehalt – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg.
4. Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
Arbeiten Sie ausschließlich für einen Auftraggeber oder haben Sie mehrere Kunden? Wer dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist häufig scheinselbstständig. Allerdings kann auch bei mehreren Auftraggebern im Einzelfall Arbeitnehmerstatus vorliegen.
5. Eigene Betriebsmittel und Infrastruktur
Nutzen Sie eigene Betriebsmittel (Computer, Software, Fahrzeug, Büro) oder die des Auftraggebers? Selbstständige verfügen in der Regel über eigene Arbeitsmittel und eigene Geschäftsräume.

Warnzeichen für Scheinselbstständigkeit erkennen
In der Praxis gibt es typische Warnzeichen, die auf Scheinselbstständigkeit hindeuten. Wenn mehrere dieser Anzeichen auf Ihre Situation zutreffen, sollten Sie genauer prüfen – oder prüfen lassen.
🚨 Typische Warnzeichen für Scheinselbstständigkeit
1. Sie haben nur einen Auftraggeber
Sie arbeiten ausschließlich oder fast ausschließlich für einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum. Dies ist ein starkes Indiz für wirtschaftliche Abhängigkeit.
2. Feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht
Sie müssen zu bestimmten Zeiten im Betrieb anwesend sein, haben feste Arbeitszeiten oder eine Kernarbeitszeit. Selbstständige können ihre Zeit frei einteilen.
3. Firmeneigene E-Mail-Adresse und Visitenkarten
Sie haben eine E-Mail-Adresse mit der Domain Ihres Auftraggebers (z.B. max.mustermann@firma.de) und Visitenkarten des Auftraggebers. Dies deutet auf Eingliederung hin.
4. Eingebunden in Hierarchie und Teambesprechungen
Sie nehmen an regelmäßigen Teambesprechungen teil, haben einen Vorgesetzten, dem Sie berichten müssen, und sind in die betriebliche Hierarchie eingebunden.
5. Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers
Sie arbeiten mit Computer, Software, Telefon und anderen Arbeitsmitteln des Auftraggebers. Sie haben keinen eigenen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs.
6. Kein eigener Marktauftritt
Sie haben keine eigene Website, keine eigene Werbung, keine eigenen Geschäftsunterlagen. Sie treten nicht am Markt als eigenständiges Unternehmen auf.
7. Urlaubsabstimmung und Krankheitsmeldung
Sie müssen Urlaub beim Auftraggeber beantragen und sich bei Krankheit krankmelden – typisches Arbeitnehmerverhalten.
8. Festes monatliches Honorar
Sie erhalten ein gleichbleibendes monatliches Honorar, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit oder dem Erfolg. Dies ähnelt einem Gehalt.
Rechtsfolgen bei festgestellter Scheinselbstständigkeit
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, hat dies erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen – sowohl für den Auftraggeber als auch für Sie als Beschäftigten. Die gute Nachricht für Sie: Als Arbeitnehmer stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu.
Folgen für den Auftraggeber (Arbeitgeber)
Für den Auftraggeber ist die Feststellung der Scheinselbstständigkeit mit erheblichen Risiken verbunden:
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die Deutsche Rentenversicherung kann rückwirkend für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz sogar 30 Jahre) Sozialversicherungsbeiträge nachfordern – sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
- Bußgelder: Bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
- Arbeitsrechtliche Ansprüche: Sie als Beschäftigter können rückwirkend Arbeitnehmerrechte geltend machen (Mindestlohn, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
- Kündigungsschutz: Wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt waren und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat, greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Ihre Vorteile als festgestellter Arbeitnehmer
Für Sie als Beschäftigten bedeutet die Feststellung der Scheinselbstständigkeit, dass Sie rückwirkend alle Arbeitnehmerrechte geltend machen können:
✓ Ihre Ansprüche bei festgestellter Scheinselbstständigkeit
Wenn Ihr Honorar unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, können Sie die Differenz nachfordern. Dies kann sich über Jahre summieren.
Sie haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (mindestens 20 Tage bei 5-Tage-Woche). Nicht genommener Urlaub ist finanziell abzugelten.
Bei Krankheit haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Wenn Sie während Ihrer “Selbstständigkeit” krank waren, können Sie diese Tage nachfordern.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz, sofern Sie länger als sechs Monate beschäftigt waren und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat.
Sie sind rückwirkend sozialversichert (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Dies wirkt sich positiv auf Ihre Rentenansprüche aus.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie (rückwirkend) in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
⚖️ Rechtlicher Hintergrund: Rückwirkung
Die Feststellung der Scheinselbstständigkeit wirkt rückwirkend. Das bedeutet: Das Vertragsverhältnis war von Anfang an ein Arbeitsverhältnis, auch wenn es als freie Mitarbeit deklariert wurde.
Sie können daher für die gesamte Dauer der Beschäftigung Arbeitnehmeransprüche geltend machen. Allerdings gelten hier die üblichen Verjährungsfristen (in der Regel drei Jahre).
Ihr Anspruch auf Mindestlohn
Ein zentraler Aspekt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts war der Mindestlohnanspruch. Die Volljuristin hatte ein monatliches Honorar erhalten, das – umgerechnet auf einen Stundenlohn – deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn lag.
Das Gericht stellte fest: Wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt, gilt automatisch der gesetzliche Mindestlohn (aktuell 12,41 Euro pro Stunde, Stand 2024). Dies gilt unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wurde.
Wie wird der Mindestlohnanspruch berechnet?
Bei der Berechnung des Mindestlohnanspruchs ist zu unterscheiden:
1. Festes monatliches Honorar
Wenn Sie ein festes monatliches Honorar erhalten haben, wird dieses auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden umgerechnet. Liegt der resultierende Stundenlohn unter dem Mindestlohn, haben Sie Anspruch auf die Differenz.
📋 Berechnungsbeispiel
Berechnung:
- Erhaltenes Honorar: 2.000 Euro
- Arbeitsstunden: 180 Stunden
- Tatsächlicher Stundenlohn: 2.000 € ÷ 180 h = 11,11 €/h
- Mindestlohn (2024): 12,41 €/h
- Differenz pro Stunde: 1,30 €
- Nachforderung pro Monat: 180 h × 1,30 € = 234 €
Über ein Jahr: 234 € × 12 Monate = 2.808 € Nachforderung
Über drei Jahre (Verjährungsfrist): 2.808 € × 3 Jahre = 8.424 € Nachforderung
2. Stundenweise Abrechnung
Wenn Sie stundenweise abgerechnet haben, ist die Berechnung einfacher: Für jede Stunde, die unter dem Mindestlohn bezahlt wurde, können Sie die Differenz nachfordern.
⚠️ Wichtig: Dokumentation der Arbeitszeit
Um Ihren Mindestlohnanspruch durchzusetzen, müssen Sie Ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachweisen. Dies kann schwierig sein, wenn keine Arbeitszeitaufzeichnungen existieren.
Praxis-Tipp: Führen Sie ab sofort ein genaues Arbeitszeitprotokoll (auch rückwirkend, soweit möglich). Sammeln Sie E-Mails, Protokolle, Kalendereinträge – alles, was Ihre Arbeitszeit belegt. Im Prozess kann auch eine Schätzung der Arbeitszeit erfolgen, wenn genaue Nachweise fehlen.
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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte im Überblick
⚠️ Handeln Sie rechtzeitig!
Ansprüche aus Scheinselbstständigkeit verjähren in der Regel nach drei Jahren. Je länger Sie warten, desto mehr Ansprüche gehen verloren. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen!
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